Wann muss die Folgebescheinigung vorgelegt werden?

Dass es immer wieder Schwierigkeiten bei der Frage, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (= “gelber Schein”) vorgelegt werden muss, hatte ich in einem Beitrag bereits thematisiert.

Was ist aber, wenn die Erkrankung länger dauert, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben? Wenn der behandelnde Arzt also weiter krankschreibt?

In diesem Fall erhält der Arbeitnehemr bekanntlich eine Folgebescheinigung vom Arzt zur Vorlage beim Arbeitgeber. Wann ist diese Folgebescheinigung spätestens vorzulegen?

So sehr der alte Spruch “Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung” bei der Erstbescheinigung stimmt, so wenig hilft er bei der FRage, wann die Folgebescheinigung spätestens vorzulegen ist. Im Gesetz heißt es nämlich nur (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EntgeltfortzahlungsG):

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Es besteht daher Streit in der Rechtswissenschaft, was jetzt gilt. Ist egal, wann die Folgebescheinigung vorgelegt wird, Hauptsache sie kommt überhaupt irgendwann beim Arbeitgeber an? Muss sie unverzüglich vorgelegt werden, also sobald man sie hat?

Die Lösung:

Die meisten Arbeitsrechtler sagen, dass man die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EFZG analog anwenden muss.

Das bedeutet konkret:

Der Arbeitnehmer muss unverzüglich mitzuteilen, dass seine Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich gedacht (und vom Arzt in der AU-B bescheinigt) andauern wird. Die Folgebescheinigung muss dann (analog zur gesetzlich geregelten Erstbescheinigung) spätestens am vierten Tag nach dem ursprünglich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Man wendet also den § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz analog an.

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