Sie können natürlich warten, ob sich Ihre Vermutung bestätigt oder nicht. Wenn dann tatsächlich eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag vorliegen, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt aufnehmen.

Ich empfehle Ihnen allerdings, dass Sie mich schon jetzt anrufen, kostenlos und unverbindlich. Wir können uns auf diese Weise schon einmal kennenlernen. Sie verschaffen sich einen Eindruck von mir und unserer Kanzlei und entscheiden, ob Sie uns im Falle des Falles vertrauen. Sie wissen dann sofort, wen Sie anrufen müssen und dass wir den Fall schon einmal – in groben Zügen – kennen.

Es ist sehr wichtig, sich schnellstmöglich nach Erhalt eines Kündigungsschreibens an einen Spezialisten zu wenden. Es gibt eine wenig bekannt  formale Anforderung an ein wirksames Kündigungsschreiben, die man „unverzüglich“ rügen muss, weil man sich sonst nicht mehr darauf berufen kann. „Unverzüglich“ bedeutet tatsächlich: Schnellstmöglich. Man hat zwar grundsätzlich 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Zeit, um gegen die Kündigung vorzugehen. Das, was ich meine, muss aber unabhängig davon „unverzüglich“ gerügt werden.

Also wäre es mir am liebsten, wenn Sie mich unmittelbar nach Erhalt eines Kündigungsschreibens anrufen.

Kostenfreie Erstberatung Tel.: 0151-51767180

Für nähere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

neumann@fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu oder Notfalltelefon: 0151-51767180

Gordon Neumann, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, spezialisiert auf Kündigung, bzw. Kündigungsschutz (und Aufhebungsvertrag)