Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Was, wenn während einer Krankheit eine weitere hinzutritt?

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Der Fall: Eine Arbeitnehmerin erkrankt wegen eines psychischen Leidens vom 07.02. bis 18.05. Sie erhält Lohnfortzahlung für 6 Wochen (hier: bis zum 20.03.). Danach Krankengeld. So weit, so klar.

Nun findet am 19.05. eine seit längerem geplante gynäkologische Operation mit anschließender Krankheitsdauer von mehreren Wochen statt.

Das Problem: Erhält unsere Arbeitnehmerin jetzt erneut (für längstens 6 Wochen) Lohnfortzahlung oder handelt es sich sozusagen um einen einheitlichen Fall, sodass es jetzt Krankengeld gibt?

Auf den ersten Blick erscheint die Frage merkwürdig. Ist die erste Erkrankung nicht am 18.05. abgeschlossen und beginnt die “neue” Erkrankung nicht mit dem 19.05., sodass es erneut Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt?

Die Antwort lautet:

Es kommt darauf an, ob es sich bei diesen beiden Erkrankungsfällen um einen einheitlichen Fall handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine solche Einheit des Verhinderungsfalls auch dann vor, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall gibt es nur ein Mal die 6-wöchige Lohnfortzahlung.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (BAG, Urteil vom 25.Mai 2016 – 5 AZR 318/15-Rn.13 mwN, BAGE155, 196).

Woher ich das alles weiß? Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18. Dieser liegt nämlich der oben dargestellte Sachverhalt zugrunde.

Und wie ist es ausgegangen? Hat die Arbeitnehmerin ab dem 19.05. erneut Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen?

Nein, denn sie konnte nicht beweisen, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat, zu dem die vorangegangene krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

Zur Erinnerung: Unsere Arbeitnehmerin war seit dem 07.02. des Jahres wegen einer psychischen Erkrankung (bis zum 18.05.) krank geschrieben.

Sie hätte nun beweisen müssen, dass die psychsiche Erkrankung am 18.05. beendet war. Wie? Dazu sagt das BAG, ihr stünde das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25.Mai 2016 -5 AZR 318/15-Rn.22, BAGE155, 196).

Das BAG sagt in der Entscheidung sinngemäß, dass es für den Arbeitgeber sehr schwer wäre, belastbare Indiztatsachen dafür vorzutragen, dass die erste Erkrankung noch nicht beendet war. Er kennt schließlich die Krankheitsursache nicht.

Auf der anderen Seite ist sozsuagen auffällig, dass sich die “neue” Erkrankung zeitlich nahtlos an die erste Erkrankung anschließt.

Natürlich kann das ein reiner Zufall sein, dass ausgerechnet nach Ausheilung der einen Erkrankung plötzlich eine weitere – neue – Erkrankung auftritt.

Das BAG sieht in einem solchen zeitlichen Ablauf aber ein “hinreichend gewichtiges Indiz” für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls.

“Wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.”

So war es hier: Beide Arbeitsverhinderungen folgten unmittelbar aufeinander (Ende erste Erkrankung 18.05, Beginn neue Erkrankung 19.05.).

Nun hätte also die Arbeitnehmerin beweisen müssen, dass die erste (psychische) Erkrankung am 18.05. “abgeschlossen” war. Die als Zeugen vernommenen Ärzte konnten das nicht bestätigen. Der behandelnde Hausarzt hatte sie am 07.04. zum letzten Mal persönlich gesehen (!). Die Ärztin, die am 21.04. und 05.05. Folgebescheinigungen ausgestellt hatte, war Vertreterin des besagten Hausarztes und hat die Patientin nicht untersucht oder persönlich gesprochen und die Folgebescheinigungen nach den Vorgaben des Hausarztes ausgefüllt (!!). Somit stand für das Gericht nicht fest, dass die erste Erkrankung tatsächlich am 18.05. beendet war.

Nochmal zur Erinnerung: Ein einheitlicher (Verhinderungs-)Fall kann also nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn sich an den ausgeschöpften 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs.1 Satz1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer dann  eine  neue Erstbescheinigung vorlegt und erneut Entgeltfortzahlung  im  Krankheitsfall verlangt.

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