Wenn Sie sich auch schon mal gefragt haben, ob diese störenden Radfahrer eigentlich auf der Straße fahren dürfen, dann kommt hier die Auflösung:
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Das ist der Wortlaut des § 2 Abs. 4 StVO (Straßenverkehrsordnung).
Wenn Sie also kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad sehen (und zwar entweder nur das Fahrrad oder ein Fahrrad unter, bzw. neben Fußgängern), dürfen Radfahrer entscheiden, ob sie auf der Straße oder auf dem Radweg fahren wollen.
Nur wenn eines der drei beschriebenen Verkehrszeichen aufgestellt wurde, muss zwingend der Radweg benutzt werden.
Übrigens: Wenn sich Radfahrer der Gefahr von smartphonenutzenden, unaufmerksamen und dicht an ihnen vorbeifahrenden Fahrzeugen “freiwillig” auf sich nehmen, anstatt einen vorhandenen Radweg zu benutzen, hat das denknotwendig einen Grund. Schon mal drüber nachgedacht?
Genau: Der Zustand des Radwegs.
Gute Radwege entlasten folglich den Fahrzeugverkehr auf den Straßen.