Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist von existentieller Bedeutung. Daher ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und schnell zu reagieren. Normalerweise muss eine Reaktion innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang einer Kündigung erfolgen. Wird diese Frist versäumt, ist es häufig nicht mehr möglich, für Ihr Recht zu kämpfen. Lassen Sie sich daher schnellstmöglich von mir unverbindlich beraten und vereinbaren kurzfristig einen Termin:
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Was muss man wissen?
Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind (§ 623 BGB). Der Kündigende muss entsprechend bevollmächtigt sein, sonst kann man die Kündigung bereits aus diesem Grund (unverzüglich) zurückweisen (§ 174 BGB). Auch deshalb ist es wichtig, sich nach Erhalt einer Kündigung schnell an einen Spezialisten zu wenden. Anschließend ist zu prüfen, ob vorliegend das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dann müsste es sich zunächst um einen Arbeitnehmer handeln, dem gekündigt wurde. Des Weiteren müsste dieser Arbeitnehmer länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bei dem betr. Unternehmen beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) und es müssten mehr als 10 Kollegen in Vollzeit dort beschäftigt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass es auch in sog. Kleinbetrieben einen verfassungsrechtlich garantierten Kündigungsschutz gibt (sog. Kündigungsschutz Zweiter Klasse). Man ist also auch in einem Betrieb mit nur 3 oder 4 Kollegen nicht vollkommen schutzlos gegenüber einer Kündigung. Sodann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet zwischen der verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigung. Je nachdem, aus welchem Grund gekündigt wurde, gelten bestimmte Besonderheiten. So ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in aller Regel unwirksam, wenn nicht zuvor wegen des vorgeworfenen Sachverhalts (wirksam) abgemahnt wurde (sog. Ultima-Ration-Prinzip einer Kündigung). Im Fall einer Kündigung aufgrund “dringender betrieblicher Erfordernisse” (= betriebsbedingt) ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Betroffene auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann oder wenn die sog. Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass von allen vergleichbaren Arbeitnehmern nur derjenige entlassen werden darf, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Es spielen eine Rolle: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Darüber hinaus gibt es noch etliche weitere Dinge zu berücksichtigen, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
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Gordon Neumann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, spezialisiert auf Kündigung, bzw. Kündigungsschutz (und Aufhebungsvertrag)