Im Zusammenhang mit Elternzeit kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten.
Elternzeit bedeutet, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Juristisch formuliert ruhen für die Dauer der Elternzeit die Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers (nämlich arbeiten zu müssen).
Nach der Elternzeit lebt dann das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sozusagen wieder auf.
Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile in Teilzeit arbeiten (bis zu 30 Wochenstunden, insgesamt also 60 für beide Eltern). Es können auch beide Eltern gleichzeitig (bis zu 3 Jahre) Elternzeit nehmen.
Die Elternzeit kann in bestimmte Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Für Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, muss eine Anmeldefrist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit eingehalten werden.
Die Frist verlängert sich auf 13 Wochen vor Beginn für Elternzeit, die zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden soll.