Betriebsratswahl – der Wahlvorstand

Es erreichen mich in letzter Zeit vermehrt Anfragen im Zusammenhang mit den regulären Betriebsratswahlen im Frühjahr kommenden Jahres. Bekanntlich finden im Zeitraum 01.03.-31.05.2022 die nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt.

Was hat es mit dem sog. Wahlvorstand auf sich?

Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der BR-Wahl. In § 18 BetrVG (= “Betriebsverfassungsgesetz”) ist in Absatz 1 geregelt:

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Woher kommt der Wahlvorstand?

In § 16 BetrVG heißt es:

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Wer darf alles Wahlvorstand sein?

Antwort: Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer. Wer wahlberechtigt ist, ist wiederum in § 7 BetrVG geregelt. Das bedeutet konkret, dass alle Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten (“Aushilfen”), Leiharbeitnehmer in den Wahlvorstand bestellt werden können. Und ausdrücklich auch amtierende Betriebsratsmitglieder, wobei ich vermute, dass in der Praxis sehr häufig BR-Mitglieder zum Wahlvorstand bestellt werden.

Warum ich das glaube? Weil sich in der heutigen Zeit kaum noch Freiwillige finden lassen, die sich ehrenamtlich für andere engagieren. Ich führe momentan recht viele Wahlvorstands-Schulungen durch und höre von meinen Teilnehmern eigentlich immer dasselbe: “Ich bin amtierender Betriebsrat, es gab ja sonst niemanden im Kollegium, der sich bereit erklärt hat, das zu machen.”

Anmerkung:

  • Wer zum Wahlvorstand bestellt wurde, darf später ausdrücklich als Wahlbewerber für den Betriebsrat kandidieren
  • Während der Tätigkeit als Wahlvorstand erhält man seine reguläre Vergütung fortgezahlt, ist also bezahlt für diese Tätigkeit freigestellt: (§ 20 Abs. 3 BetrVG „Versäumnis von Arbeitszeit, die … zur Betätigung im Wahlvorstand … erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts“)

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