Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021 – 15 TaBVGa 401/20
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilt einen Arbeitgeber im Eilverfahren, dem Betriebsrat Technik für Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen.
In einem aktuellen Urteil hat das LAG Berlin-Brandenburg einen Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Eilverfahrens (= Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung) verurteilt, dem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die es braucht, um digitale Betriebsratssitzungen durchzuführen, also Videokonferenzen.
Bekanntlich hat die Coronavirus-Pandemie dazu geführt, dass etwas möglich wurde, was jahrzehntelang unvorstellbar war. Nämlich dass ein Betriebsrat Sitzungen nicht als Präsenzveranstaltung durchführen muss, sondern digital als Videokonferenz.
Das Gesetz hatte wegen der Missbrauchsgefahr bis zu einer Gesetzesänderung im letzten Jahr nur Betriebsratssitzungen für zulässig erachtet, bei denen die BR-Mitglieder persönlich anwesend waren. Aufgrund der bekannten Empfehlung zur Vermeidung von Infektionen hatte sich der Gesetzgeber sodann entschieden, für eine zeitlich begrenze Zeit (im Moment bis 30.06.2021) die Durchführung virtueller BR-Sitzungen zu erlauben (übrigens wären sogar – als absolute Ausnahme – Telefonkonferenzen zulässig).
Was aber, wenn die BR-Mitglieder gar nicht die erforderliche technische Ausstattung für Videokonferenzen haben?
Dann muss der Arbeitgeber dem bestehenden Betriebsrat diejenige technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. So hat es jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 14.04.2021 – Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/20 – entschieden.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht auf § 40 Absatz 2 BetrVG abgestellt. Dieser lautet:
<<< Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. >>>
Bedeutet also mit anderen Worten: Bei der Technik, die Videokonferenzen ermöglich, handelt es sich um erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des Gesetzes, sodass der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen muss.
Bitte beachten: Es ist nicht zulässig, dass der BR die Technik auf eigene Faust anschafft und dem Arbeitgeber die Rechnung schickt. Für Einzelheiten und Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung: Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, 0151-5176 7180