Jeder Arbeitnehmer kann sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen.

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Kündigungsschutzklage

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet. Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung ist nach deutschem Recht nicht möglich. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Anwalt des gekündigten Arbeitnehmers geschlossen. Erst daraufhin fließt eine Abfindung, deren Höhe im Wesentlichen von den Prozessrisiken, der finanziellen Situation des Betriebs und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts abhängt. Außerdem gibt es die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens den Antrag zu stellen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflöst. Man erhält dann einen Betrag bis zu 12 Bruttomonatsverdiensten (in Ausnahmefällen bis zu 18 Bruttomonatsverdiensten).

 

Was sollte man tun? Ich beantworte Ihnen folgende Fragen:

  • Sollte überhaupt gegen die Kündigung vorgegangen werden? Wie hoch ist das Kostenrisiko im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten? Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
  • Ist es sinnvoll, zunächst außergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber zu führen? Was ist dabei aus strategischer Sicht zu beachten? Was ist ein Aufhebungs- und Auflösungsvertrag? Welche Konsequenzen haben diese auf etwaige Leistungen der ARGE und aus steuerlicher Sicht?
  • Muss gegebenenfalls fristgemäß Kündigungsschutzklage beim sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden?
  • Welche Tipps und Tricks gibt es, um eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln?

Für nähere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

neumann@fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu oder Notfalltelefon: 0151-51767180

Gordon Neumann, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, spezialisiert auf Kündigung, bzw. Kündigungsschutz (und Aufhebungsvertrag)



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