Der Fall: Heute (06.04.2020) wird einem Arbeitnehmer eine Probezeitkündigung unter Einhaltung der 2-Wochenfrist persönlich übergeben. Wann endet das Arbeitsverhältnis?
Antwort: Am Montag in 2 Wochen (also am 20.04.2020, mit Ablauf des 20.04.2020). Der 20. April ist in meinem Beispiel der letzte Arbeitstag.
Aber sind das nicht eigentlich 15 Tage nach Zugang der Kündigung?
Nein, weil der erste Tag (also in meinem Beispiel heute, d. 06.04.) sozsuagen nicht mitgezählt wird.
Das liegt an § 187 BGB:
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Bedeutet: Der heutige 06.04. zählt nicht mit, weil sich die 2-wöchige Kündigungsfrist nach dem Ereignis (nämlich dem Zugang der Kündigung) berechnet.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigungsfrist falsch bemessen wurde, muss er dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts innerhalb von drei Wochen nach Erhalt (genauer: Zugang) mit einer entsprechenden (Kündigungsschutz-)Klage angreifen.
Anmerkung: Dass hier die 3-Wochenfrist gilt, ist selbst im Bundesarbeitsgericht nicht unumstritten. Der zweite und sechste Senat sehen das wohl anders als der fünfte Senat. Daher kann man nur dringend empfehlen, die 3-Wochenfrist vorsichtshalber einzuhalten.