Wie hoch ist die Abfindung – Abfindung berechnen

Immer wieder werde ich als spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt, ob eine angebotene Abfindung in Ordnung ist und was ich von der Höhe der Abfindung halte.

Das Internet ist voll von falschen Behauptungen, was das Thema “Abfindungen” betrifft. Nach meiner Wahrnehmung wird häufig (zu unrecht!) behauptet, ein Arbeitnehmer hätte Anspruch auf eine Abfindung. Nicht selten wird diese (falsche!) Behauptung kombiniert mit der (genau so falschen!) Behauptung, die Mindesthöhe der Abfindung betrage 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden sei.

Wie gesagt: Diese Behauptung ist falsch. Es stimmt zwar, dass es bestimmte (Ausnahme-)Fälle gibt, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich einmal einen verbrieften Anspruch auf eine Abfindung hat (beispielsweise aufgrund eines Sozialplans, den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat). In der Vielzahl der Fälle liegt aber eine der (4) Ausnahmen nicht vor, sodass eben kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Übrigens findet sich im Internet fatalerweise auch gelegentlich die Aussage, dass man im Falle einer Kündigung, die man für unwirksam hält, keine Fristen beachten müsse. Man könne sich ruhig Zeit lassen und dem Arbeitgeber sagen, dass man die Kündigung nicht hinnimmt und er eine Abfindung anbieten solle, etc.

Diese Aussage ist brandgefährlich und schlicht falsch!

Nach Erhalt eines (schriftlichen) Kündigungsschreibens muss man binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sondern wird die Wirksamkeit der Kündigung gesetzlich fingiert. Versäumt man also diese 3-Wochenfrist, ist es in aller Regel zu spät. Dann kann man nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen. In diesem Fall wird natürlich in aller Regel der Arbeitgeber keine Abfindung mehr anbieten.

Ich habe es mehrfach erlebt, dass die Arbeitgeber sich in einer solchen Situation auffällig viel Zeit gelassen haben, um dem ahnungslosen Arbeitnehmer zu antworten. Dann war meist die 3-Wochenfrist weg und der Arbeitnehmer hat Pech gehabt.

Wie gesagt: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. So steht es wortwörtlich im Gesetz, nämlich in § 4 KSchG (= Kündigungsschutzgesetz”).

Der Vollständigkeit halber: Manchmal ist doch noch was zu machen, dann kann auch noch nach Versäumung der 3-Wochenfrist Klage erhoben werden. Man spricht dann von der Zulassung einer verspäteten Klage. Das ist in § 5 KSchG geregelt. Dieser lautet (auszugsweise):

§ 5 Zulassung verspäteter Klagen

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Und das Fazit?

Rufen Sie mich doch einfach kostenlos und unverbindlich an. Ich kenne mich mit solchen Sachen richtig gut aus. Ich kann Ihnen sagen, wie man es anstellen muss, eine maximal hohe Abfindung zu erhalten, wie man das steuerlich und sozialversicherungsrechtlich am besten regelt (Problem: Lohnsteuer, Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld). Und ich kann Ihre Fragen beantworten:

Gordon Neumann, Kanzlei WNS Will+Partner Fachanwälte|Rechtsanwälte mbB, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

neumann@fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu oder Notfalltelefon: 0151-51767180

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