Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

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Das von uns Beratern lang erwartete Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21) zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit liegt nun – endlich – vor. Allerdings wurde die Entscheidung bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht.

Worum geht es?

Eigentlich ist es ganz einfach. Wenn ein Arbeitnehmer das Jahr über regulär im vereinbarten Umfang arbeitet, hat er auch den entsprechenden Urlaubsanspruch.

Beispiel:

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen, wenn der Arbeitnehmer eine 6-Tage-Woche hat. Hat er eine Fünftagewoche, beläuft sich dieser Mindesturlaubsanspruch auf 20 Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch reduziert sich verhältnismäßig, wenn entsprechend weniger Wochentage gearbeitet werden muss. Bei einer 1-Tage-Woche beläuft sich der jährliche gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auf 4 Urlaubstage. Wird wöchentlich gar nicht gearbeitet, entsteht auch kein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Alles irgendwie logisch.

Wer beispielsweise ein Jahr Sonderurlaub hat (“Sabbatical”), hat auch keinen Urlaubsanspruch. Letzteres gilt jedenfalls neuerdings, nach einer Entscheidung des BAG vom 19.03.2019 (Az.  9 AZR 315/17). Vorher entsprach es bemerkenswerter Weise der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Urlaubsansprüche auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstehen. Das hatte ehrlich gesagt noch nie einer verstanden. Ich meine die Frage, wovon sich ein Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis erholen sollte.

Nun ist also auch nach dem höchsten deutschen Arbeitsgericht klar, dass während des Sonderurlaubs – mangels Arbeitspflicht – kein Anspruch auf Urlaub besteht. Damit sind nun wieder Arbeit und Erholung miteinander verknüpft, was meines Erachtens der ursprünglichen Idee von Erholungsurlaub entspricht.

Zurück zur Ausgangsfrage. Im jetzt entschiedenen Fall des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers für das abgelaufene Jahr neu berechnet, weil es aufgrund von Kurzarbeit teilweise zu einem vollständigen Arbeitsausfall gekommen ist. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaub anteilig um die ausgefallenen Arbeitstage. Die große Frage, die sich der interessierten Fachöffentlichkeit stellte, war, ob diese anteilige Kürzung zu recht erfolgt ist. Nach dem oben skizzierten Grundsatz: Verknüpfung von Arbeit und Erholung; wovon erholen, wenn aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet werden muss?

Das BAG hat entschieden, das der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage zu einer unterjährigen Neuberechnung des Urlaubsanspruchs führt. Die Neuberechnung der Urlaubstage erfolgt nach der Formel:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

Die Kürzung ist nicht nur bei „Kurzarbeit Null“ vorzunehmen, sondern auch, wenn nur einzelne Arbeitstage kurzarbeitsbedingt ausfallen. Einzige Voraussetzung: ein Arbeitstag fällt vollständig aus.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung, die wie gesagt bislang erst als Pressemitteilung vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht Klarheit für die Praxis in einer grundlegenden Frage geschaffen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.

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