Neues Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Nun ist es also passiert: Das neue Gesetz ist “offiziell” in Kraft getreten. Ich nehme dies zum Anlass, in loser Reihenfolge über die damit einhergehenden Änderungen zu berichten.

Das ist (u.a.) neu: § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Ab dem 01.07.2021 entscheidet der Arbeitgeber wieder allein, ob er mobiles Arbeiten einführt. Mobiles Arbeiten ist der Oberbegriff für eine Arbeitsform, bei der die geschuldete Arbeitsleistung nicht an einer festen Betriebsstätte, also beispielsweise im Büro, erbracht wird, sondern irgendwo anders. Zum Beispiel zu Hause („Home Office“). Oder eben unterwegs. Deshalb spricht man vom mobilen Arbeiten.

Ob der Arbeitgeber also zukünftig so etwas ermöglicht, bleibt ihm ganz allein überlassen. Entscheidet er sich allerdings dazu, ist der Betriebsrat bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen zwingend zu beteiligen. Ohne den Betriebsrat darf der Arbeitgeber nicht einseitig Regelungen zum Beginn und Ende des mobilen Arbeitens, den Ort der mobilen Arbeit oder über den zeitlichen Umfang festlegen.


Man sieht: Der Katalog der Mitbestimmungsrechte wurde um einen entscheidenden Punkt erweitert.

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