Muss die SBV vor einer Umsetzung bereits vor Bescheidung eines Gleichstellungsantrags beteiligt werden?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.01.2020 – 7 ABR 17/18) hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitnehmer hatte einen GdB 30 und stellte einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber wusste davon und setzte den Mitarbeiter – zeitlich befristet – in ein anderes Team um (= Umsetzung).

Die SBV war der Auffassung (und hat das auch gerichtlich durch mehrere Instanzen verfolgt), dass sie vor der Umsetzung vorsorglich hätte unterrichtet und angehört werden müssen. Also noch bevor über den Gleichstellungsantrag (der übrigens später positiv beschieden wurde) entschieden wurde.

Vor dem Arbeitsgericht hatte die örtliche SBV noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber geurteilt, dass nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Dies gilt (gem. § 151 SGB IX) auch für Gleichgestellte.

Und das ist der Knackpunkt: Erst muss feststehen, dass ein Mitarbeiter schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Vorher bestehen (noch) keine Beteiligungsrechte der SBV.

Man hätte daran denken können, weil die Gleichstellung bekanntlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt. Dies begründet nach Auffassung der Erfurter Richter jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das sei mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar (BAG, Urteil vom 22.01.2020 – 7 ABR 17/18).

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