Im Vorfeld der kommenden regulären Betriebsratswahlen (01.03.2022 bis 31.05.2022) stellt sich die Frage nach dem Umfang der Rechte des Betriebsrats.
In diesem Beitrag soll es um die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Vergütung, der Höhe des Arbeitsentgelts gehen. Um es gleich vorweg zu schicken: Die eigentliche Höhe des geschuldeten Lohns/Gehalts ist der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG entzogen. Dabei bestimmt der Betriebsrat nicht mit.
Etwas anderes gilt jedoch für die Auszahlungsmodalitäten. So hat der Betriebsrat bei der Frage nach Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht spielt allerdings nach meiner Wahrnehmung in der Praxis so gut wie keine Rolle. Dies mag anders gewesen sein, als Freitag mittags noch Lohntüten ausgehändigt wurden.
Eine oft übersehene Vorschrift sind die §§ 13, 14 Entgelttransparenzgesetz. Nach diesem Gesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und zum sogenannten Vergleichsentgelt. Der Arbeitgeber muss also das sogenannte Vergleichsentgelt mitteilen, also Auskunft über die Höhe des Entgelts für eine vergleichbare Tätigkeit erteilen.
In § 14 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz ist vorgeschrieben, dass sich Beschäftigte für ihr Auskunftsverlangen an den Betriebsrat wenden müssen. Die Einzelheiten sind übrigens in § 13 dieses Gesetzes geregelt. Dort steht auch, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Bruttolohnlisten zeigen und diese so aufschlüsseln muss, dass sie alle Entgeltbestandteile einschließlich übertariflicher Zulagen und individuell ausgehandelter Vergütungsbestandteile enthalten.
Sehr wichtig ist in dem Zusammenhang auch der § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden mitzubestimmen.
Unter Entlohnungsgrundsätzen versteht man beispielsweise, ob eine Vergütung pro Stunde gezahlt wird, ein monatliches Festgehalt oder ein Fixum in Verbindung mit leistungsbezogenen Bestandteilen.
Die Entlohnungsmethode bezeichnet die Durchführung und Ausgestaltung dieser Entlohnungsgrundsätze.
Ein Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, muss seine Arbeitnehmer natürlich auch nicht in ein entsprechendes Lohntarifsystem einordnen. Er verhandelt die Höhe der Vergütung mit jedem Arbeitnehmer individuell und zahlt in rechtlicher Hinsicht die Vergütung freiwillig. Sollen nun einzelne Vergütungsbestandteile beseitigt werden und verändert sich dadurch die Vergütungsstruktur, unterliegt dies der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Der Vollständigkeit halber sei auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hingewiesen. Danach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Akkordlohn- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte.