Das LAG Köln hatte kürzlich über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Arbeitgeber beschäftigte in knapp zwei Jahren vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers mehrere Leiharbeitnehmer praktisch ununterbrochen. Lediglich in den Werksferien und zum Jahresende hin waren die Leiharbeitnehmer nicht im Betrieb.
Das Landesarbeitsgericht hat nun festgestellt, dass der gekündigte Stammarbeitnehmer auf einem der Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer hätte weiterbeschäftigt werden können. Dabei handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung um “freie Arbeitsplätze”.
Das bedarf einer näheren Untersuchung. Warum ist ein Arbeitsplatz frei, wenn er praktisch ständig von einem Leiharbeitnehmer “besetzt” ist?
Das Bundesarbeitsgericht hat bislang gesagt, dass kündigungsschutzrechtlich Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt werden, wenn diese als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. In diesem Fall müssen anstelle der Kündigung eines Stammarbeitnehmers nicht solche “Leiharbeitnehmerarbeitsplätze” gekündigt werden.
Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nach dem LAG Köln nicht um eine Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf.
Das liegt daran, dass die Leiharbeitnehmer praktisch durchgängig beschäftigt waren. Dann liegt keine Reserve vor, sondern in Wahrheit ein ständig vorhandener Arbeitsplatz. Oder wie es das Gericht formuliert hat:
Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt werden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen anzusehen. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, ist kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden.
Die vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung war nach alledem unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, vgl. zu LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 14/20
Fragen Sie doch einfach jemanden, der sich damit auskennt 😉
Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht