Kürzlich wurde ich gefragt, ob man sich als gekündigter Arbeitnehmer überhaupt Chancen ausrechnen könne, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen.
Meine Antwort lautete:
Kurz vorweg: In der ruhmreichen Geschichte der bundesrepublikanischen Rechtspflege gab es nicht einmal ansatzweise etwas vergleichbares wie die Coronavirus-Krise. Die Gerichte beraumen unter Verweis auf den Erlass des Ministeriunis für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 15.03.2020 momentan in der Regel keine Verhandlungstermine an.
Ein neuer Termin wird erst dann anberaumt werden, sobald die infektionsschutzrechtliche Lage dies zulässt und ein regulärer Sitzungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Wann das sein wird? Steht in den Sternen…
Zum ersten Mal habe ich einem Gerichtsverfahren mit einem Antrag zu tun, einen aberaumten Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung als Videokonferenz durchzuführen (§ 128a ZPO). So etwas wäre früher undenkbar gewesen. Jeder Jurastudent lernt den Grundsätz der Öffentlichkeit. Rechtsfindung findet in Deutschland öffentlich statt (und nicht verborgen in irgendeinem Hinterzimmer). Das ist eine Errungenschaft des Rechtssaats.
Jeder Jurastudent hatte eine Klausur, wo der Hausmeister Freitagnachmittag die Eingangstür des Gerichts abgeschlossen hat, obwohl drinnen – unbemerkt – noch eine Verhandlung lief. Rechtsfolge? Der Verhandlungstermin muss wiederholt werden, es war nicht sichergestellt, dass während der gesamten Dauer der Verhandlung die Öffentlichkeit zugelassen war.
Un nun plötzlich Videokonferenz. Wie gesagt: Bis vor kurzem völlig undenkbar!
Die grundsätzlichen Unwägbarkeiten, die aus dieser völlig neuartigen Situation erwachsen, einmal ausgeklammert: Kündigungsschutzrechtlich dürfte es keine Besonderheiten geben. Wenn betriebsbedingt gekündigt wird, gilt derselbe rechtliche Prüfungsmaßstab wie vor der Coronavirus-Krise. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen (also insbesondere die soziale Rechtfertigung, der Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund Arbeitskräfteüberhangs und die ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl).
Natürlich müssen noch viele weitere Voraussetzungen vorliegen, die den Rahmen jetzt sprengen würden.
Wer es genauer wissen will: Fragen Sie doch einfach jemanden, der sich damit auskennt ?