Immer wieder Ärger um den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall

In der Praxis stellen sich immer wieder zwei Probleme: Welche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen und wie berechnet sich konkret die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts, wenn der Arbeitnehmer Zuschläge u.Ä. erhält.

Eigentlich ist es ganz einfach. Fortzuzahlen ist dem Arbeitnehmer das Entgelt, das ihm zustehen würde, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Es kommt also darauf an, wie seine regelmäßige Arbeitszeit war. So steht es im Gesetz, § 3 Abs. 1 EFZG (= Entgeltfortzahlungsgesetz).

Und wie viel Geld muss als Entgelt im Krankheitsfall gezahlt werden?

Es kommt auf den arbeitsrechtlichen Begriff an. Die entscheidende Frage kautet: Was erhält der erkrankte Arbeitnehmer als Gegenleistung für die geleistete Arbeit. man nennt das das sog. Bruttolohnprinzip. Maßgeblich ist also der Bruttobetrag, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erhält.

Praxis-Beispiel:

  • Grundentgelt einschließlich etwaiger Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Beinhaltet die Vergütung allerdings auch bestimmte, arbeitsvertraglich festgelegte Mehrarbeitsstunden, muss man diesen Entgeltanteil aus dem Grundentgelt herausrechnen.
  • Zulagen wegen besonderer Arbeitsbedingungen (Erschwernis-, Nacht-, Gefahrenzulagen usw.)
  • Auslösen von Montagearbeitern, wenn sie nicht pauschaler Aufwendungsersatz sind, Kinderzulagen, Provisionen, Prämien, vermögenswirksame Leistungen. Inkassoprämien, Leistungszulagen oder -prämien, Naturalleistungen (Deputate und Ähnliches), Provisionen, Prämien, vermögenswirksame Leistungen.

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