Rechtlich gesehen handelt es sich im Arbeitsrecht bei einer Abfindung um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Da es sich also nicht um eine Entlohnung für geleistete Arbeit handelt, um Vergütung, sondern wie gesagt um eine Entschädigung, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sie muss allerdings – grundsätzlich privilegiert – (einkommens-)versteuert werden. Hier gibt es bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten.
Es vergeht kein Tag, an dem ich nicht gefragt werde, welche Abfindungshöhe ich als angemessen/realistisch betrachte. Meine Antwort hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die entscheidende Erkenntnis lautet meiner Meinung nach, dass es sich um das Ergebnis einer Verhandlung handelt. Es kommt darauf an, auf welche Abfindungshöhe sich die Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) im Endeffekt verständigen. Alles kann, nichts muss.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorkommt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Abfindungshöhe hat. Der häufigste Fall wird das Vorhandensein seines Sozialplans sein. Manchmal greift auch ein entsprechender Tarifvertrag oder bereits im Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass in bestimmten Fällen eine Abfindung gezahlt werden muss. Die vierte Sonderkonstellation betrifft eine bestimmte prozessuale Situation im Kündigungsschutzprozess (sog. Auflösungsantrag).
Natürlich gibt es einige Faktoren, die besondere Bedeutung haben. Wie groß ist der Leidensdruck der Parteien, wie hoch ist das Einkommen, wie lange besteht das Arbeitsverhältnis bereits, wie gut sind die Aussichten des Arbeitnehmers, schnell eine neue vergleichbare Stelle zu finden.
Man liest recht häufig, dass es in der Praxis entscheidend auf das Verhandlungsgeschick der beteiligten Anwälte ankäme. Das ist sicher richtig, wobei ich davon ausgehe, dass der entscheidende Schlüssel die Kenntnis der Rechtslage ist. Vertiefte Kenntnisse im Kündigungs(schutz)recht sind meiner Meinung nach unabdingbar, um die Verhandlungen entsprechend erfolgreich gestalten zu können.
Wenn Sie hierzu mal jemanden fragen wollen, der sich damit auskennt: Gerne 😉
Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht: 0151-5176 7180