Sie haben es bestimmt schon mitbekommen. Der Bundestag hat Ende Mai das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt.
Dieses Gesetz sollte ursprünglich eine Reaktion darauf sein, dass es in Deutschland immer weniger Betriebsräte gibt. Aktuell ist es wohl so, dass in nur knapp 10 % der betriebsratsfähigen Betriebe ein Betriebsrat gebildet wurde (in Westdeutschland prozentual gesehen etwas weniger als in Ostdeutschland).
Jedenfalls hat man sich jetzt überlegt, dass man die Wahl von Betriebsräten vereinfachen und die Rechte des Betriebsrats stärken will.
Dies will der Gesetzgeber unter anderem dadurch erreichen, dass der Kündigungsschutz ausgeweitet wird. Wer zukünftig zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, soll besonderen Kündigungsschutz genießen und zwar ab dem Zeitpunkt der Einladung, bzw. Antragstellung.
Es wurde außerdem geregelt, ob/wie zukünftig Video- und Telefonkonferenzen zukünftig möglich sind. Des weiteren wurden die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte erweitert, unter anderem im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
Sehr wichtig ist auch die neu eingefügte Nummer 14 in § 87 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat zukünftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, bzw. bei Homeoffice mitzubestimmen.
Was in der Arbeitsrechtswelt bislang kaum diskutiert wird: Mit der Einfügung eines neuen Paragrafen wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben neu geregelt. Bekanntlich ist streitig, ob der Betriebsrat möglicherweise bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als „Verantwortlicher“ gilt. Hier wurde ein neuer § 79a BetrVG eingeführt . Danach bleibt der Arbeitgeber Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (“DS-GVO”), auch wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Klarstellung ist grundsätzlich äußerst begrüßenswert. Allerdings bleiben etliche Detailfragen offen.
Was man allerdings jetzt schon wird sagen können:
Der Datenschutzbeauftragte darf nach dem neuen Gesetz nicht mit dem Arbeitgeber über datenschutzrechtliche Fragen sprechen, die den Betriebsrat betreffen. Dies ermöglicht grundsätzlich einige strategische Überlegungen, beispielsweise dahingehend, dass der Betriebsrat möglicherweise gut daran tut, eng mit dem Datenschutzbeauftragten des Betriebes zu kooperieren. Damit könnte sich auch das Haftungsrisiko für den Betriebsrat deutlich verbessern, bzw. verringern.
Sprechen Sie mich gerne bei weitergehenden Fragen an. Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, neumann@fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu