Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

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Ich werde immer wieder eingeschaltet, wenn es Probleme mit Elternzeit und Teilzeit gibt. Das ganze ist aber auch wirklich etwas vertrackt.

Und dabei hört es sich zunächst so einfach an. Jeder kennt den Anspruch auf Elternzeit und die entsprechenden Voraussetzungen (7 Wochen vorher anmelden, schriftlich mit Unterschrift, etc.). Während der Elternzeit darf man bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Also wo ist das Problem?

Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Fall aus Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 24.09.2018, Az.: 9 AZR 435/18).

Eine Mutter hat am 25.09.2016 ein Kind geboren, Elternzeit vom 22. November 2016 bis zum 24. September 2019 genommen.

Die Frühschicht in ihrem Betrieb dauert von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr, die Spätschicht von 14.00 Uhr bis 22.15 Uhr und die Nachschicht von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr des Folgetages (rollierendes Schichtsystem).

Dann beantragt unsere Klägerin Elternzeit in Teilzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr ab dem 25. September 2017.

Erste wichtige Erkenntnis:

Die richtigen Anträge lauten:

• die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vom 25. September 2017 bis zum 24. September 2019 zuzustimmen,

• die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vom 25. September 2017 bis zum 24. September 2019 auf Montag bis Donnerstag, 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr festzulegen;

• hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vom 25. September 2017 bis zum 24. September 2019 auf Montag bis Donnerstag, 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr festzulegen.

Zweite Erkenntnis:

Rn 12 des Urteils: Die Inanspruchnahme der Elternzeit, ist ein Gestaltungsrecht (BAG 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 – Rn. 18) und nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 380/07 – Rn. 31, BAGE 126, 276),

Dritte Erkenntnis:

Rn 16 des Urteils: Die Klage ist nicht infolge Zeitablaufs unzulässig geworden. Selbst die – vollständige – Beendigung der Elternzeit lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine elternzeitbedingte Klage auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entfallen (vgl. BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11 – Rn. 10, BAGE 144, 253).

Das wirklich Lustige an dem Verfahrensablauf ist, dass die Elternzeit der Klägerin am 24.09.2019 enden sollte. Und wann verkündet das Budnesarbeitsgericht sein Urteil? Genau. Exakt am 24. September 2019). Hat die Arbeitnehmerin also nichts davon? Dazu unten mehr. Erst noch dies:

In der Sache ist das die entscheidende Aussage:

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Schreiben iSd. § 15 Abs. 7 BEEG genannt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer andere als die seitens des Arbeitgebers in dem Ablehnungsschreiben genannten Gründe bekannt sind.

Der Arbeitgeber hatte nämlich den Teilzeitwunsch damit abgelehnt, dass die begehrten Zeiten nicht ins rollierende Schichtsystem passen. Im Prozess vor dem Arbeitsgericht Hamburg (bzw. dem Landesarbeitsgericht Hamburg) berief sich der Arbeitgeber dann darauf, die Stelle sei weggefallen. Das wurde aber wie gesagt nicht im Ablehnungsschreiben gesagt. Dem LAG wars noch egal, die Richter haben deshalb die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Vor dem BAG hat sie jedoch gewonnen, weil die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe nicht verfangen haben (bzw. hierzu weitere Ermittlungen vom LAG angestellt werden müssen).

Was aber hat unsere Klägerin jetzt von dem Urteil des BAG?

Die Antwort lautet: Sie kann Annahmeverzugslohnansprüche geltend machen. Sie hat ihre Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitgeber hat die Arbeit aber – wie sich jetzt herausstellt zu Unrecht – nicht angenommen.

Rechtsfolge: Der Arbeitgeber muss die Vergütung für die 20 Wochenstunden “trotzdem” zahlen.

Das BAG sagt deshalb in dem Urteil in Rn. 24 am Ende: “Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet (BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18 – Rn. 24, BAGE 164, 307).”

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