Wann muss der “gelbe Schein” vorgelegt werden

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Immer wieder gibt es Unklarheiten bei der Frage, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der berühmt-berüchtigte gelbe Schein, vorgelegt werden muss.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie so oft die Rechtsfindung:

§ 5 Abs. 1 EFZG (= Entgeltfortzahlungsgesetz) lautet auszugsweise:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Es stellen sich (mindestens) 2 Fragen:

  • Wie wird die Frist berechnet?
  • Kann der Arbeitgeber wirklich immer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Erkrankung verlangen?

Der erste Tag der Erkrankung zählt mit. Übrigens ist es diesbezüglich egal, ob die Erkrankung vor während oder nach der Arbeit eintritt. Dieser Tag ist der erste Tag bei der Fristberechnung.

Beispiele sollen das verdeutlichen. Im Falle einer fünf-Tage-Woche wäre es so:

  • Arbeitnehmer erkrankt längerfristig am Montag – “Gelber Schein” muss dem Arbeitgeber am Donnerstag vorgelegt werden.
  • Arbeitnehmer erkrankt längerfristig am Mittwoch – “Gelber Schein” muss dem Arbeitgeber am Montag vorgelegt werden.
  • Arbeitnehmer erkrankt längerfristig am Donnerstag – “Gelber Schein” muss dem Arbeitgeber am Montag vorgelegt werden.
  • Arbeitnehmer erkrankt längerfristig am Freitag – “Gelber Schein” muss dem Arbeitgeber am Montag vorgelegt werden.
  • Arbeitnehmer erkrankt längerfristig am Samstag – “Gelber Schein” muss dem Arbeitgeber am Dienstag vorgelegt werden.

Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Allerdings zieht die Rechtsprechung die Grenze da, wo dieses Verlangen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Unwirksam wäre es auch, wenn das Verlangen des gelben Scheins ab dem ersten Tag einer Erkrankung aus purer Schikane oder reiner Willkür erfolgte.