Verfassungsgericht düpiert BAG – Rechtsprechung bei Befristungsrecht ist verfassungswidrig

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§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) lautet:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Seit vielen Jahren wendet das Bundesarbeitsgericht diese Vorschrift so an, dass es eine Frist von drei Jahren hineinliest (BAG, 7 AZR 716/09). Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber stand danach einer sachgrundlosen Befristung entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis während der letzten drei Jahre bestand. Frühere Beschäftigungszeiten waren sozusagen unschädlich.

Dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht entgegen getreten (BVerfG, Beschl. v. 6. 6.2018, Az. 1 BvL 7/14 (Vorlagebeschluss) und 1 BvR 1375/14 (Verfassungsbeschwerde).

Die Rechtsprechung des BAG sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Die richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist – in diesem Fall von drei Jahren – entschieden, so das BVerfG.

Eigene Stellungnahme:

Damit dürfte es nun grundsätzlich auf ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot hinauslaufen, so wie es eigentlich ja auch dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG entspricht. Anders fomuliert:

Sachgrundlose Befristungen sind unwirksam, wenn irgendwann einmal bereits zuvor mit demselben Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Aaaaaber:

Das BVerfG hat angedeutet, dass es davon wiederum Ausnahmen geben könnte:

Z.B. wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das käme in Betracht bei:

  • bestimmten geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit,
  • der Tätigkeit von Werkstudierenden oder
  • der lang zurückliegenden Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Fazit: Früher konnte man sich bestens an der 3-Jahres-Grenze orientieren. Heute weiß man es nicht so genau und muss jeden Fall sehr genau prüfen. Also ein prima Arbeitsbeschaffungsprogramm für Fachanwälte für Arbeitsrecht. Danke liebes Bundesverfassungsgericht!