Unterschied zw. Wartezeit und Probezeit

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Nach meiner Erfahrung glauben die meisten Menschen, dass die Probezeit etwas damit zu tun hat, dass Arbeitgeber dann unter vereinfachten Bedingungen kündigen könnten (“Während der Probezeit kann man einfach so entlassen werden”). Das ist falsch.

Die Probezeit hat nicht mit Kündigungsschutz zu tun. Während einer etwaig vereinbarten Probezeit darf eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, z.B. die berühmten “2 Wochen”. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber (bzw. der Arbeitnehmer) während einer vereinbarten Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen taggenau einhalten. Mehr bedeutet Probezeit nicht.

Eine ganz andere Frage betrifft die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (= KSchG). Ist dieses Gesetz anwendbar, greift sozusagen der Allgemeine Kündigungsschutz. Das bedeutet wiederum, dass nur sozial gerechtfertigte Kündigungen wirksam sind. Die Hürde für eine wirksame Arbeitgeberkündigung liegt dann relativ hoch. Wann aber ist nun das KSchG anwendbar?

Jedenfalls nicht nach Ablauf der Probezeit. Darauf kommt es wie gesagt nicht an. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden hat.

Da häufig eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart wird, fallen – sozusagen zufällig – oft das Ende der Probezeit mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kündigungsschutzes zusammen.

Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer zwischendurch mal bei dem Arbeitgeber aufgehört und dann wieder dort angefangen hat? Werden die 6 Monate dann wieder von vorne gezählt?

Berühmte Juristenantwort: Das kommt darauf an. Und zwar darauf, ob das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis steht. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidend sind Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung. Je länger die rechtliche Unterbrechung andauerte, desto wichtiger müssen die Argumente sein, die für den engen sachlichen Zusammenhang sprechen.

Als grobe Faustformel kann man sagen, dass eine mehr als dreiwöchige rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dazu führt, dass die Wartezeit von 6 Monaten wieder von vorne zu laufen beginnt. Eine feste zeitliche Grenze gibt es allerdings nicht, weil es wie gesagt insbesondere auf den Sachzusammenhang ankommt.