Nach geltendem (Datenschutz-)Recht müssen Unternehmen in 2 Fällen einen internen (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten ernennen. Diese Fälle sind:
- In einem Unternehmen sind in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F.)
- Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, die dies ständig tun, erfolgen Verabeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) unterliegen. Oder es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet.
Der Clou: Dieser betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt einen Sonderkündigsschutz. Zum Schutz seiner Unabhängigkeit darf er nur außerordentlich gekündigt werden.
Was aber, wenn der oben erläuterte Schwellenwert von 20 Personen im Laufe der Zeit sinkt. Verliert der Datenschutzeauftragte dann den Sonderkündigungsschutz?
Über einen solchen Fall hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Urteil vom 5.12.2019, 2 AZR 223/19).
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat entschieden, dass ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz dazu führt, dass dessen Sonderkündigungsschutz entfällt, und zwar ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf. Das folge aus der Auslegung der Norm.
Letztlich zieht das BAG eine Parallele zum Betriebsrat. Dort ist es so, dass das Amt des Betriebsrats endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen.
Übrigens: Nachdem die Amtszeit des Betriebsrats (und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten) endet, haben diese noch ein Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz. Das ergibt sich nach neuem Recht aus § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 BDSG n.F.
Hinweis für die Praxis:
Der ein Jahr dauernde nachwirkende Sonderkündigungsschutz beginnt nach dem Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert (also 20 Mitarbeiter). Es ist also sehr gut vorstellbar, dass es der betriebliche Datenschutzbeauftragte gar nicht merkt, dass sein Sonderkündigungsschutz während seiner Amtszeit unbemerkt geendet und den nachwirkenden Kündigungsschutz in Gang gesetzt hat. So war es übrigens im vorliegenden, vom BAG entschiedenen Fall. Es kommt dort darauf an, wann genau die Beschäftigtenzahl abgesunken ist. Das muss nun das Berufungsericht (das Landesarbeitsgericht) aufklären. Der Fall geht also in die nächste Runde…