Meine Rechte bei einer Kündigung I

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Ein Mandant sagte mir kürzlich, dass den meisten Arbeitnehmern gar nicht bekannt wäre, welche Rechte sie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben. Ich nehme dies zum Anlass für diesen kleinen Beitrag, um einen Überblick zu geben:

Arbeitnehmer sind im Falle einer Kündigung umfassend geschützt. Es gibt den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz.

Besonderen Kündigungsschutz für schwangere und schwerbehinderte (bzw. ihnen gleichgestellte) Arbeitnehmer kennt eigentlich jeder. Man darf aber auch als Betriebsratsmitglied, Wahlbewerber und Wahlvorstand oder als Schwerbehindertenvertretung nicht “einfach so” gekündigt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Mütter nach der Entbindung und Arbeitnehmer in Elternzeit. Genauer gesagt greift der besondere Kündigungsschutz schon 8 Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit.

Auch Arbeitnehmer in (Familien-)Pflegezeit genießen Sonderkündigungsschutz. Dieses greift ab der Beantragung/Ankündigung von Pflegezeit.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Auszubildende nach Ablauf der Probezeit (höchstens 4 Monate) nicht mehr ordentlich gekündigt werden dürfen. Außerdem gibt es sog. unkündbare Arbeitnehmer. Dieser Ausschluss der ordentlichen Kündigung beruht dann auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder einem Tarifvertrag.

Außerdem werden bestimmte Arbeitnehmer, die die Einhaltung von Gesetzen im Betrieb überwachen sollen, besonders vor Kündigungen geschützt: Immissionsschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte und (interne) Datenschutzbeauftragte (sofern eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten bestand).

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (“KSchG”) geregelt. Danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen bestimmten, erlaubten Kündigungsgrund braucht. Es darf grundsätzlich nur gekündigt werden aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen.

Daher ist es in der Praxis außerordentlich wichtig, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn 3 Voraussetzungen vorliegen:

1.) Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begonnen hat, muss der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen,

2.) Es muss sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des KSchG handeln und

3.) Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden haben.

In einem weiteren Beitrag fasse ich zusammen, welche Rechte der von einer Kündigung betroffene Mitarbeiter genau hat.

Für nähere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

neumann@fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu oder Notfalltelefon: 0151-51767180

Gordon Neumann, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, spezialisiert auf Kündigung, bzw. Kündigungsschutz (und Aufhebungsvertrag)