Das Virus und das Strafrecht

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Auch wenn in diesen Zeiten das Arbeitsrecht besonders gefragt ist, möchte ich hiermit kurz auf die strafrechtliche Komponente des sog. Coronavirus´ hinweisen. Anlass dazu gibt das von mir beobachtete Verhalten einiger Bevölkerungsteile.

Wenn ein Infizierter bewusst einen anderen Menschen ansteckt, dessen Ansteckung billigend in Kauf nimmt odert diesen fahrlässig ansteckt, macht sich m.E. strafbar!

Natrülich werden die ganzen “Unvernünftigen” da draußen sagen, dass sie bei ihrer Corona-Party oder dem Zusammentreffen keine anderen menschen anstekcne wollten.

Wer aber weiß oder aufgrund seines Zustands annehmen muss, infiziert zu sein, nimmt folglich nach meiner festen Überzeugung billigend in Kauf, andere zu infizieren. Somit kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder sogar wegen gefährlicher Körperverletzung ­in Betracht. Bei Fahrlässigkeit kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Stirbet der Infizierte gar, muss der “Ansteckende” mit einem Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB) rechnen.

Man kann also nur an alle Bürger im Lande apellieren, sich verantwortungsbewusst zu verhalten. Nicht verantwortungsvoll handelt, wer jetzt noch zu größeren Zusammentreffen aufruft, Coronapartys feiert oder ähnlich gefährliche Handlungen vornimmt. Damit werden Menschenleben konkret gefährdet!