Coronavirus und Arbeitsrecht

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Da ich in letzter Zeit vermehrt angesprochen werde, habe ich die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte in arbeitsrechtlicher Hinsicht zusammengefasst:

1.) Darf man als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn man den Verdacht hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben? Darf man zu Hause bleiben, wenn man Angst vor Ansteckung hat, weil man auf der Arbeit mit so vielen Menschen zusammenkommt?

Ein Arbeitnehmer darf nicht “einfach” aus Angst vor einer etwaigen Ansteckung zu Hause bleiben. Das wäre ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Etwas anderes ist es, wenn man Krankheitssymptome hat. Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt hier aktuell wörtlich:

Nicht bei jedem Husten in die Notaufnahme gehen, sondern den Arzt anrufen, wenn man nach Aufenthalt in Infektionsgebieten oder Kontakt mit Infizierten, Grippe, Atemwegsbeschwerden oder Fieber bekommt.

Übrigens übernehmen seit dem 28. Februar 2020 die Krankenkassen die Testung auf das Coronavirus in einem weiten Umfang. Voraussetzung hierfür ist die Entscheidung des Arztes, ob eine Patientin, ein Patient getestet werden soll oder nicht.

2.) Darf der Arbeitgeber anordnen, dass die Arbeitnehmer – unbezahlt – zu Hause bleiben sollen?

Nein, man könnte allerdings u.U. über die Anordnung von Betriebsferien nachdenken. Solche sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ein anderes Mittel wäre die Anordnung von Kurzarbeit. Das geht aber nur, wenn das im Arbeitsvertrag so vorgesehen ist oder sich die Parteien einvernehmlich darauf verständigen.

3.) Angenommen ich habe mich angesteckt, wer zahlt dann meinen Lohn? Und was ist, wenn ich nicht krank geschrieben bin, aber vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde?

Im Falle einer Krankschreibung ist es wie immer bei einer sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Man hat den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Im Falle einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt greift (außerdem) das Infektionsschutzgesetz: Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer auch dann seinen Lohn für max. 6 Wochen fortgezahlt (bei längerer Quarantäne = Krankengeld). Übrigens: Wer Homeoffice machen kann, muss das grds. auch im Fall einer angeordneten Quarantäne tun!

4.) Was gibt es sonst noch zu beachten?

Ein kluger Arbeitgeber wird – zusammen mit dem Betriebsrat – darüber nachdenken, wie man die Kollegen bestmöglich schützen kann. Ich denke an Mitteilungen des Arbeitgebers, wonach sich Kollegen mit Erkältungssymptomen auf keinen Fall zur Arbeit schleppen und unbedingt einen Arzt konsultieren sollten. Ich denke auch an entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen (Händedesinfektion, Verhaltenshinweise, Video-Konferenz statt Dienstreise, etc.).

Übrigens: Die Ärzte hier in Hamburg haben Hinweisschilder am Praxiseingang aufgestellt: Wenn Sie den Verdacht haben, sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt zu haben, betreten Sie bitte die Praxis nicht und rufen stattdessen den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 116 117 an. Diese Empfehlung erscheint mir ausgesprochen sinnvoll zu sein.

A propos: Der ärztliche Bereitschaftsdienst empfiehlt:

So können Sie sich und andere schützen

Das können Sie selbst tun, um sich vor dem Coronavirus und anderen Atemwegserkrankungen wie der Grippe zu schützen: 

  • Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife.
  • Fassen Sie sich mit den Händen nicht ins Gesicht.
  • Husten oder niesen Sie in ein Wegwerftaschentuch und werfen Sie dieses danach in den Abfalleimer. Oder niesen oder husten Sie in die Armbeuge.
  • Halten Sie Abstand von kranken Personen oder meiden Sie den Kontakt. 

Coronaviren werden in der Regel über Sekrete der Atemwege übertragen. Gelangen diese infektiösen Sekrete an die Hände, die dann beispielsweise das Gesicht berühren, kann auch auf diese Weise eine Übertragung erfolgen. Deshalb ist eine gute Händehygiene wichtiger Teil der Vorbeugung. 

Letzte Anmerkung:

Bei der Recherche finde ich eine Aussage auf der Homepage des ZDF, wonach Behörden Bürger bei Gefahr im Verzug zwingen können, zu Hause zu bleiben. Wer aus einer angeordneten Quarantäne flieht, dürfe mit Gewalt wieder in Gewahrsam genommen werden. Und wörtlich: “Der Staat kann sogar von der Schusswaffe Gebrauch machen, um so flüchtige Patienten unschädlich zu machen und damit die weitere Verbreitung des Virus zu verhindern.” https://www.zdf.de/nachrichten/heute/coronavirus-arbeitnehmer-quarantaene-rechte-kuendigungsschutz-lohnfortzahlung-100.html

Das bestreite ich vehement! Ich halte es für offenkundig und eindeutig rechtswidrig, wenn der Staat im Falle des Coronavirus einen aus der Quarantäne Flüchtenden erschießt. Hier stehen meines Erachtens Mittel und Zweck nicht in einem angemessenen Verhältnis, sodass diese Maßnahme (Erschießung des Flüchtenden) unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wäre. Ich hoffe doch sehr, dass es darüber einen breiten Konsens gibt und dass kein Polizist meint, es wäre in Ordnung, auf “Quarantäne-Flüchtende” gezielt zu schießen!!! Ich bin offen gestanden fassungslos über diese Aussage der Nachrichtenredaktion des ZDF.