Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen

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Am 16.05.2019 hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt, das sich mit der Frage beschäftigt, wie weit der Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz geht (Urteil des 6. Senats vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18 -):

Viele Beschäftigte wissen gar nicht, dass es einen solchen Anspruch gem. § 164 Abs. 4 SGB IX gibt. Danach ist es so:

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1.Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

2.bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

3.Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4.behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5.Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfenunter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Was aber, wenn der Arbeitgeber insolvent ist und deshalb umstrukturieren muss? Was, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung trifft, wonach der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten wegfällt, weil die Hilfstätigkeiten, die er verrichtet, nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt werden? Hat der Schwerbehinderte in dieser Situation einen verfassungsrechtlich geschützen Beschäftigungsanspruch?

Das Bundesarbeitsgericht hat das verneint. Und das, obwohl im entschiedenen Fall sogar ein tariflicher Sonderkündigungsschutz eingriff. Trotzdem hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, für den Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz zu schaffen (oder zu erhalten), den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.