Ihr Anwalt bei Kündigung in Hamburg
Als erfahrener Anwalt für Kündigung in Hamburg unterstützen wir Sie schnell und unbürokratisch bei allen Fragen. Mit über 17 Jahren Erfahrung steht Ihnen Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit seiner Expertise zur Seite.
Unsere Kernkompetenzen:
- Prüfung und Anfechtung von Kündigungen
- Unterstützung bei Abmahnungen
- Verhandlung und Prüfung von Aufhebungsverträgen
- Beratung zu Arbeitszeugnissen und Abfindungen
- Termine innerhalb von 24h
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
- Kostenlose telefonische Erstberatung
Anwalt bei Kündigung Hamburg: Leistungen
- Kostenloser Erstkontakt
- Kündigungsschutzklage
- Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt
- Verhandlung der Abfindung
- Freistellung
- Sonstige Beendigungskonditionen
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0151 – 517 671 80
Ihr Anwalt für Kündigung Hamburg - Gordon Neumann
Gordon Neumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Erfahrung und Kompetenz
Mit über 17 Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt in Hamburg unterstützt Herr Neumann Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Anliegen, insbesondere bei Kündigungen und deren rechtssicherer Gestaltung.
Seit dem 24. November 2011 ist Herr Neumann als Fachanwalt für Arbeitsrecht zertifiziert – ein Beleg seiner spezialisierten Qualifikation und umfassenden Expertise in diesem Bereich.
Ihre Vorteile bei uns rund um das Thema Kündigung
Spezialisierung
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Herr Neumann sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit kompetenter Beratung.
Erfahrung
Mit 17 Jahren Erfahrung in Hamburg liefert Herr Neumann eine fundierte Einschätzung der Erfolgschancen vor dem Arbeitsgericht.
Persönlich
Herr Neumann berät klar, verständlich und ohne juristische Fachbegriffe. Er analysiert die Erfolgsaussichten des Falls offen und ehrlich mit seinen Mandant.
Was tun bei einer Kündigung?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Dabei müssen Sie schnell handeln: Die Frist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen.
Warum schnelles Handeln wichtig ist
Viele Kündigungen enthalten formale Fehler, die eine Klage aussichtsreich machen. Daher ist es sinnvoll, die Kündigung innerhalb der ersten fünf Tage prüfen zu lassen.
Auch wenn Sie vorhaben, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen, lohnt sich eine Klage häufig. In vielen Fällen wird ein Vergleich geschlossen, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
Was passiert bei einer erfolgreichen Klage?
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Alternativ führt ein Vergleich oft zu einer einvernehmlichen Trennung mit Abfindungszahlung.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, die beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Ziel ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und zu verhindern, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
Oft wird die Klage mit weiteren Ansprüchen verbunden, wie:
- Zahlung ausstehender Löhne
- Anspruch auf Weiterbeschäftigung
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Eine Kündigungsschutzklage bietet somit nicht nur die Chance, das Arbeitsverhältnis zu retten, sondern auch finanzielle und berufliche Sicherheit zu schaffen.
Was passiert im Kündigungsschutzprozess?
Im Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dabei werden insbesondere die Einhaltung der Schriftform, der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und mögliche besondere Kündigungsschutzrechte berücksichtigt.
Ablauf des Kündigungsschutzprozesses
Einreichung der Kündigungsschutzklage
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Danach wird sie dem Arbeitgeber zugestellt.Gütetermin
Das Gericht setzt zunächst einen Gütetermin an. Ziel dieser Verhandlung ist es, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen – meist in Form eines Vergleichs. Ein Vergleich kann Punkte wie Abfindung, ausstehenden Lohn, Dienstwagen, Bonus, Urlaub oder ein Arbeitszeugnis regeln.
Vergleich im Gütetermin
Je besser die Erfolgsaussichten der Klage, desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft, einen vorteilhaften Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, wird der Vergleich direkt vor Gericht protokolliert, und der Prozess endet an diesem Punkt.
Fortsetzung des Prozesses
Wenn keine Einigung erzielt wird, etwa weil der Arbeitnehmer keine Abfindung wünscht oder der Arbeitgeber die geforderte Summe nicht akzeptiert, geht der Fall in den nächsten Schritt: den Kammertermin.
3. Kammertermin
Im Kammertermin prüft das Gericht die Beweise und entscheidet über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung. Auch hier versucht das Gericht oft, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Kommt es zu keiner Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.
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Wann kann ich eine Abfindung verlangen?
Entgegen weit verbreiteter Annahmen haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen.
Mögliche Ausnahmen
Ein Abfindungsanspruch kann sich ergeben aus:
- Tarifverträgen
- Sozialplänen oder Betriebsvereinbarungen
- Individuellen Abreden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Auflösungsanträgen im Kündigungsschutzverfahren
- Betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1a KSchG
Diese Ausnahmen sind jedoch selten. In den meisten Fällen gibt es keinen direkten Anspruch auf eine Abfindung.
Wie lässt sich eine Abfindung erreichen?
Häufig wird eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt. Im Verlauf solcher Verfahren kommt es oft zu einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet, um den Prozess zu beenden. Die Höhe der Abfindung ist jedoch Verhandlungssache und hängt von mehreren Faktoren ab, wie z. B.:
- Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
- Prozestaktik und Verhandlungsstrategie
- Stärken des anwaltlichen Vertreters
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher, fristloser Kündigung?
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB).
Die Folgen einer fristlosen Kündigung sind schwerwiegend: Neben dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes droht eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit und mögliche Nachteile bei der weiteren Jobsuche.
Der Gesetzgeber hat daher strenge Anforderungen an eine fristlose Kündigung gestellt:
- Sie darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
- Sie muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Angesichts der weitreichenden Konsequenzen ist es ratsam, bei einer fristlosen Kündigung rechtzeitig einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?
Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel, wenn:
- Das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
- Im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Für leitende Angestellte gelten ähnliche Regelungen (§ 14 Abs. 2 KSchG), jedoch mit Besonderheiten. Arbeitgeber können in einer Kündigungsschutzklage beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.
Leitende Angestellte können somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen den Willen des Arbeitgebers verhindern, jedoch eine Abfindung erstreiten. Dies entspricht häufig dem Ziel unserer Mandanten, die sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren.
Was ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Wenn das KSchG anwendbar ist, darf der Arbeitgeber nur unter bestimmten Bedingungen kündigen, nämlich:
- Personenbedingt (z. B. Krankheit oder fehlende Eignung)
- Verhaltensbedingt (z. B. wiederholtes Fehlverhalten)
- Betriebsbedingt (z. B. Stellenabbau aus wirtschaftlichen Gründen)
Häufig fehlt jedoch ein hinreichender Kündigungsgrund oder der Arbeitgeber kann diesen nicht beweisen. Solche Kündigungen sind anfechtbar. Im Kündigungsschutzprozess wird dann oft eine Abfindung vereinbart, damit die Kündigung akzeptiert wird.
Was ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Der besondere Kündigungsschutz ergänzt den allgemeinen Kündigungsschutz und gilt für bestimmte Personengruppen, die besonders schutzwürdig sind.
- Schwangere und Mütter
Nach § 9 Abs. 1 MuSchG darf eine schwangere Frau oder Mutter bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Wird die Schwangerschaft erst nach der Kündigung bekannt, kann sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden, wodurch die Kündigung unwirksam wird.
2. Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit genießen nach § 18 Abs. 1 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich und wird nur in Ausnahmefällen genehmigt. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
3. Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Kündigungen ohne diese Zustimmung sind nicht rechtmäßig.
4. Betriebsräte und ähnliche Funktionen
Betriebsräte, Personalräte sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen einen hohen Sonderkündigungsschutz. Sie dürfen nicht ordentlich gekündigt werden.
Der besondere Kündigungsschutz stellt sicher, dass diese Gruppen vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt sind, und macht es Arbeitgebern schwer, solche Kündigungen durchzusetzen.
FAQ – Anwalt Kündigung Hamburg
Sobald Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie zeitnah rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich wirksam ist. Besonders bei fristlosen Kündigungen bestehen oft Fehler, die die Kündigung anfechtbar machen. Auch wenn Sie nicht an einer Weiterbeschäftigung interessiert sind, kann ein Anwalt Ihnen helfen, eine angemessene Abfindung zu verhandeln.
Nach einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu reagieren, da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nur 3 Wochen beträgt. Ohne Klage wird die Kündigung automatisch akzeptiert – auch wenn sie fehlerhaft ist. Zudem sollten Sie nichts unterschreiben, wie z. B. einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann Sie bei Formfehlern unterstützen und Ihre Position stärken.
Ja, in vielen Fällen lohnt es sich. Ein Anwalt hilft, die Erfolgsaussichten und Kosten realistisch abzuwägen. Unsere Kanzlei legt Wert auf faire Beratung und wurde von der WirtschaftsWoche für „Kostenbewusstsein“ und „nachweisbare Erfolge“ ausgezeichnet. Besonders in komplizierten Fällen oder bei unklaren Kündigungsgründen zahlt sich professionelle Unterstützung aus.
Die Kosten für eine Erstberatung betragen gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 190 Euro netto. Bei einer Kündigungsschutzklage richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, der in der Regel bei 3 Bruttomonatsgehältern liegt. Auf Wunsch klären wir auch die Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wenn Sie eine Arbeitsrecht-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Anwalt und Klage. Wir stellen eine Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer, bevor es zu kostenpflichtigen Leistungen kommt. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten gedeckt sind.
Ja, Herr Neumann vertritt Mandanten deutschlandweit. Beratungen können flexibel telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden, sodass Sie auch außerhalb Hamburgs von seiner Expertise profitieren können.
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Warum sollten Sie unsere Anwaltskanzlei beauftragen?
Herr Neumann kombiniert juristisches Fachwissen mit einer klaren, persönlichen und engagierten Beratung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der angesehenen Kanzlei WNS Will + Partner Fachanwälte | Rechtsanwälte mbB profitieren Mandanten von seiner fundierten Expertise und dem umfassenden Netzwerk der Kanzlei.
Mit langjähriger Erfahrung steht Herr Neumann Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Hamburg kompetent zur Seite, um arbeitsrechtliche Fragestellungen effektiv und zielgerichtet zu lösen.
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